Selbständige Künstler und Publizisten erhalten durch das Künstlersozialversicherungsgesetz und die Künstlersozialkasse, die mit der Umsetzung des Gesetzes beauftragt ist, einen ähnlichen Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung wie Arbeitnehmer.
Es gibt bestimmte Voraussetzungen, unter denen Spielleute- und Musikvereine abgabepflichtig sind. Dies ist der Fall, wenn sie zum Beispiel in gewissem Umfang Musikunterricht anbieten, für ihren Verein Werbung machen oder Veranstaltungen organisieren und dabei Zahlungen an selbständige Künstler oder Publizisten vornehmen.
Die dem Blasmusik-Kreisverband Biberach e. V. angehörenden Vereine profitieren hier von der Ausgleichsvereinigung des übergeordneten Blasmusikverband Baden-Württemberg e.V. mit der Künstlersozialkasse.
Die Vereine erhalten durch einen Jahresbeitrag die befreiende Wirkung der Künstlersozialabgaben in weiten Teilen und können dadurch ihr ehrenamtliches Aufwenden in der Vereinsführung deutlich reduzieren und mit dem finanziellen Jahresbeitrag verlässlich kalkulieren. Der bestehende Vertrag hat eine Gültigkeit bis zum 31.12.2027.
In dem Informationsschreiben der Künstlersozialkasse sind die relevanten Positionen der Abgabe- und Meldepflicht zusammengefasst.
