Wie in unserer gestrigen digitalen Jahreshauptversammlung angekündigt haben wir den aktuellen Stand der gültigen Corona-Vorgaben für die Spielleute und Musikvereine zusammengefasst. Es haben sich hierbei vor allem Änderungen bei der Personenobergrenze ergeben:
Testpflicht für Kinder / Schüler
· Kinder ohne typische Covid-19 Symptome gelten bis einschließlich fünf Jahre oder noch nicht eingeschult als getestet.
· Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen weiter keinen Testnachweis vorlegen und sind von den Zugangs- und Teilnahmeverboten ausgenommen. In den Ferienzeiten ist jedoch die Vorlage eines tagesaktuellen Tests auch für diese Personengruppe erforderlich. Die aufgeführten Regelungen gelten für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre.
- Die Regelung, dass Schülerausweise als Testnachweis gelten, wurde erneut verlängert. Sie gilt bis auf Weiteres.
Musikunterricht
· In geschlossenen Räumen müssen Lehrkräfte, Dozenten und sonstige Unterrichtende, einen Impfnachweis, einen Genesenenachweis oder einen negativen Testnachweis vorlegen (3G). Hiervon ausgenommen ist der kurzfristige Aufenthalt im Innenbereich, um Schülerinnen und Schüler in die Obhut der Lehrkraft zu übergeben oder von der Lehrkraft abzuholen, soweit dies erforderlich ist.
· Weiterhin gelten die bekannten Hygienemaßnahmen
Proben, Konzerte und Vereinsveranstaltungen
- Für Proben, Konzerte und Vereinsveranstaltungen wurden bei der Personenobergrenze Lockerungen ermöglicht. Es gilt in der Alarmstufe I:
- 2G: Maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 1.500 Zuschauerinnen und Zuschauern in geschlossenen Räumen und 3.000 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien. Bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern müssen feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden, davon dürfen maximal zehn Prozent Stehplätze sein.
- 2G+: Maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 3.000 Zuschauerinnen und Zuschauer in geschlossenen Räumen und 6.000 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien. Bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern müssen feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden, davon dürfen maximal zehn Prozent Stehplätze sein.
- Als Testnachweis können Bürgertests unter Aufsicht oder Angebote von Arbeitgeber, Schulen und Testzentren genutzt werden (Antigen-Schnelltests max. 24 Stunden alt, PCR-Tests max. 48 Stunden alt vor Beginn der Veranstaltung).
Gremien-/ Vereinssitzungen
- Bei Veranstaltungen von Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen gilt 3G.
· Es besteht eine FFP2-Maskenpflicht für Besucher.
· Die Pandemiebedingte Aussetzung der Jahreshauptversammlungen wurde bis zum 31.08.2022 verlängert. Die Vorstandsmitglieder eines Vereines bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Abberufung oder bis zur Bestellung der Nachfolger im Amt.
Kirchliche Auftritte
· Die 2G+-Regelung ist aktuell noch vorgegeben.
· Zwischen den Musiker/-innen sind Abstände von mindestens 1,50 Meter in alle Richtungen einzuhalten. Der Abstand zwischen Dirigent/innen und den Musiker/innen muss wenigstens 2 Meter betragen.
· Die Anzahl der Teilnehmenden richtet sich nach der Größe der Empore bzw. des Aufführungsplatzes.
· Der Abstand zu den Gottesdienstbesuchern muss wenigstens 4 Meter betragen.
Weitergehende Informationen unter folgendem Link:
- https://km-bw.de/,Len/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-musikschulen
- https://amt-fuer-kirchenmusik.de/
- https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/
Für weitere Fragen in dieser sehr komplexen Thematik stehen wir gerne zur Verfügung 😊