Seit vergangenen Montag ist die aktuell gültige Corona-Verordnung geltend.
Leider können wir Euch heute am Freitag den 20. August 2021 noch keine vollständige Zusammenstellung senden, da die zuständigen Ministerien in Stuttgart noch nicht alle Details ausgearbeitet haben.
Bisher sind folgende Eckpunkte für die Blasmusik bekannt:
Musikunterricht:
Für den Musikunterricht ist die 3G-Regel verpflichtend.
Was gilt bei Test für Kinder und Jugendliche?
- Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre, sechs- und siebenjährige Kinder, die noch nicht eingeschult sind sowie Schülerinnen und Schüler der Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule.
- Der Nachweis erfolgt hier etwa durch den Schülerausweis, ebenso kann die Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eine Bescheinigung der Schule oder auch ein Schüler-Abo als Nachweis ausreichen.
- Die Corona-Verordnung nimmt hier keine Differenzierung nach Ferien- und Schulzeiten vor.
Probenbetrieb:
Für den Probenbetrieb ist die 3G-Regel verpflichtend.
- Der bekannte Mindestabstand von 1,5 Meter zur Seite und zwei Meter nach vorne zwischen den Musikern ist einzuhalten. (Evtl. kann hier in den kommenden Tagen eine Änderung zur Reduzierung erfolgen)
- Die Corona-Test können wie bereits im Frühsommer praktiziert unter Aufsicht vom Verein durchgeführt werden.
Veranstaltungen wie z.B. Konzerte, Ständchen, Stadt- und Vereinsfeste:
Für den Veranstaltungen ist die 3G-Regel verpflichtend.
- Erstellung eines Hygienekonzeptes nach den bekannten Vorgaben
- In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht.
- Die Kontaktdaten der Gäste müssen dokumentiert werden. Dies kann entweder mit einschlägigen Apps wie Luca oder auch analog auf Papier erfolgen. Wer seine Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig angeben möchte, darf an der Veranstaltung bzw. Feier nicht teilnehmen.
- Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Besucherinnen und Besuchern werden gesondert geregelt. Beschäftigte, sonstige Mitarbeitende und Dienstleister werden bei der maximal zulässigen Personenzahl nicht mitgezählt.
Kinder- und Jugendarbeit:
- Ferienprogramme und ähnliche Angebote können wie seit 01. Juli bekannt durchgeführt werden. Weitere Infos unter folgendem Link https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-jugendhaeuser/
Allgemeine Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung könnt ihr unter folgendem Link einsehen https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/
Wir gehen davon aus, dass im Laufe der kommenden Woche weitere Eckpunkt veröffentlicht werden. Sobald uns die fehlenden Daten vorliegen würden wir die Zusammenfassung aktualisieren und Euch gesondert senden.