Aktuelle Corona-Information

vergangene Wochen haben wir bereits die ersten Punkte der seit 16. August 2021 geltenden Corona-Verordnung veröffentlicht.

Zwischenzeitlich sind nun die bisher offenen Details für die Blasmusikszene definiert, welche sich gesamteinheitlich wie folgt zusammensetzen:

Musikunterricht:

Für den Musikunterricht ist die 3G-Regel verpflichtend.

Was gilt bei Test für Kinder und Jugendliche?

  • Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre, sechs- und siebenjährige Kinder, die noch nicht eingeschult sind sowie Schülerinnen und Schüler der Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule.
  • Der Nachweis erfolgt hier etwa durch den Schülerausweis, ebenso kann die Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eine Bescheinigung der Schule oder auch ein Schüler-Abo als Nachweis ausreichen.
  • Die Corona-Verordnung nimmt hier keine Differenzierung nach Ferien- und Schulzeiten vor.

Probenbetrieb:

Für den Probenbetrieb ist die 3G-Regel verpflichtend.

  • Proben gelten als Veranstaltungen im Sinne der Corona Verordnung und sind als solche zulässig.
  • Der bekannte Mindestabstand von 1,5 Meter zur Seite und zwei Meter nach vorne zwischen den Musikern ist einzuhalten.
  • Die Corona-Test können wie bereits im Frühsommer praktiziert unter Aufsicht vom Verein durchgeführt werden.

Veranstaltungen der Breitenkultur wie z.B. Konzerte, Ständchen, Fastnacht, Volkstanz etc.:

Für den Veranstaltungen ist die 3G-Regel verpflichtend.

  • Alle kulturellen Veranstaltungen sind zulässig. Die Besucherkapazität darf grundsätzlich voll ausgeschöpft werden. Veranstaltungen, die eine Anzahl von 5.000 Besucherinnen und Besuchern übersteigen, sind nur mit bis zu 50 Prozent der zugelassenen Kapazität bis maximal 25.000 Personen zulässig.
  • Beschäftigte, sonstige Mitarbeitende und Dienstleister werden bei der maximal zulässigen Personenzahl nicht mitgezählt.
  • Erstellung eines Hygienekonzeptes nach den bekannten Vorgaben
  • In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht.
  • Im Freien gilt die Maskenpflicht nur, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
  • Die Kontaktdaten der Gäste müssen dokumentiert werden. Dies kann entweder mit einschlägigen Apps wie Luca oder auch analog auf Papier erfolgen. Wer seine Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig angeben möchte, darf an der Veranstaltung bzw. Feier nicht teilnehmen.

Kinder- und Jugendarbeit:

Jahreshauptversammlung:

  • Die Aussetzung der Jahreshauptversammlung ist zwischenzeitlich nicht mehr gestattet, da die bundeseinheitliche Sonderregelung von April 2020 nicht verlängert wurde.
  • Ausstehende bzw. verschobene Jahreshauptversammlungen müssen demnach dieses Jahr durchgeführt werden.

Allgemeine Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung könnt ihr unter folgenden zwei Link einsehen:

https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/service/informationen-zu-corona/corona-verordnung-studienbetrieb/faq-kulturbetrieb/

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/

Wir selbst sind mit den aktuellen Regelungen und dem Informationsfluss seitens der Landesregierung aktuell nicht zufrieden, da dies trotz angekündigter Lockerungen einen Rückschritt für uns Musiker bedeutet.

Wenn die Proben und Auftritte in den kommenden Wochen witterungsbedingt wieder in geschlossenen Räumen stattfinden müssen, ist es notwendig, dass wir machbare und zielführende Regelungen haben. Auch braucht es Handlungsempfehlungen für die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Städten und Kommunen, damit wir Proben und Konzerte flächendeckend durchführen können. Dafür setzten wir uns auch im Landesvorstand ein.