Aktuelle Corona-Information

Nachdem das Land Baden-Württemberg in seiner aktuellen CoronaVO einige Lockerungen zum 8. März verkündet hat gibt es eine kleine Öffnung für den Unterrichtsbetrieb von Musikvereinen. Analog zu der Verordnung der Kunst- und Musikschulen gilt laut Kultusministerium diese Verordnung auch für die Amateurmusik. Folgendes ist demnach wieder erlaubt:

  • Ab dem 8. März ist Musikunterricht bei einer im Landkreis auftretenden Inzidenz von weniger als 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in 5 aufeinanderfolgenden Tagen möglich.
  • Erlaubt ist Einzelunterricht.
  • Erlaubt ist Unterricht bis 5 Kinder bis einschließlich 14 Jahren zzgl. einer Lehrkraft.
  • Tägliche Inzidenzzahlen der Stadt-/Landkreise müssen von den Vereinen selbst abgerufen werden.
  • Sollte der Inzidenzwert sich ändern, gelten Öffnungen oder Schließungen ab dem Tag der Verkündigung.


Das Musizieren in der Gruppe ist nur mit den bekannten Regelungen für die Blasmusik zu kirchlichen Anlässen erlaubt. Bei der musikalischen Umrahmung im Auftrag der Kirchengemeinde können vier Musiker eingesetzt werden. Hier ist  der Mindestabstand untereinander von zwei Meter zur Seite und drei Meter in Spielrichtung einzuhalten. Der Abstand zwischen Musiker und Gemeinde muss mindestens 6 Meter betragen. 

Weitere Öffnungsschritte wird es vor dem 22. März nicht geben, so die Auskunft aus dem Ministerium. Der Landesmusikrat Baden-Württemberg als Vertreter der Amateur- und professionellen Musik, in welchem der BVBW ebenfalls Mitglied ist, hat Ende letzter Woche ein von 53 Landesverbanden unterzeichnetes Forderungspapier an die Ministerien gesandt. Dieser Vorschlag zur weiteren Öffnungsstrategie ist derzeit in Besprechung.