nach den bereits veröffentlichten Lockerungsschritten haben sich zwischenzeitlich weitere Änderungen ergeben. Dies umfasst folgende Eckpunkte:
Musikunterricht in Präsenz:
Die neue Corona-Verordnung enthält einen Stufenplan zur schrittweisen Öffnung verschiedener Einrichtungen wie Musikschulen und Musikunterricht in Vereinen. Hierzu wird auf der Seite des Landratsamtes bekanntgegeben, wann eine Stufe erreicht wurde: https://www.biberach.de/bekanntmachungen.html. Die Gültigkeit der ersten Stufe wird für die nächsten Tage erwartet.
Öffnungsstufe 1 – wenn die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis an 5 aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt.
Präsenzangebote für Gruppen bis 10 Personen (Theorie- , Schlagzeugunterricht, Allgemeine Jugendarbeit)
Noch kein Präsenzunterricht für Blasinstrumente und Gesang möglich!!!
Corona-Tests: Für den in der Öffnungsstufe 1 erlaubten Unterricht mit Gruppen von 6 – 10 Personen besteht landesseitig eine Pflicht der Teilnehmenden (Schüler*innen, Lehrkräfte) zum Nachweis eines negativen Corona-Tests oder eines Impf- oder Genesenen-Nachweises.
Der negative Corona-Test, die Impfung oder die Genesung ist durch den/die Schüler*in bzw. dessen/deren Erziehungsberechtigte/n mit Unterschrift zu bestätigen. Der Test darf nicht älter als 60 Stunden sein.
Öffnungsstufe 2 – nach weiteren 14 Werktagen mit einer sinkenden 7-Tage-Inzidenz
· Präsenzangebote für Gruppen bis 20 Personen.
· Ein Präsenzunterricht für Blasinstrumente und Gesang ist möglich.
Corona-Tests: Für den Einzelunterricht in allen Fächern sowie den Gruppenunterricht mit maximal 5 Personen besteht keine Nachweispflicht.
Für den in der Öffnungsstufe 2 erlaubten Unterricht mit Gruppen von 6 – 20 Personen besteht landesseitig eine Pflicht der Teilnehmenden (Schüler*innen, Lehrkräfte) zum Nachweis eines negativen Corona-Tests oder eines Impf- oder Genesenen-Nachweises.
Der negative Corona-Test, die Impfung oder die Genesung ist durch den/die Schüler*in bzw. dessen/deren Erziehungsberechtigte/n mit Unterschrift zu bestätigen. Der Test darf nicht älter als 60 Stunden sein.
Öffnungsstufe 3 – keine Änderungen, die den Musikunterricht betreffen
Weiterhin haben folgende Regelungen Gültigkeit:
· die Pflicht zur Kontaktdatenermittlung
· die Einhaltung der Abstandsregeln mit Maskenpflicht
· Hygienekonzept inkl. regelmäßiges Lüften
Kirchliche Auftritte:
Wenn die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis unter 100 liegt: In Gottesdiensten können bis zu 8 (im Freien: bis zu 12) Musikerinnen und Musiker eingesetzt werden.
Wenn die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis unter 50 liegt: In Gottesdiensten können bis zu 12 (im Freien: bis zu 16) Musikerinnen und Musiker eingesetzt werden.
Proben sind für die Vorbereitung der kirchlichen Auftritte im Freien oder in kirchlichen Räumen möglich
Impfberechtigung für Ehrenamtliche der Kinder- und Jugendarbeit:
Mit der am 17. Mai veröffentlichten Corona-Verordnung zur Kinder- und Jugendarbeit, sind nun auch nach der Impfliste, Ziffer 27, auch Ehrenamtliche in den Spielleute und Musikvereinen impfberechtigt Impfen Baden-Württemberg (impfen-bw.de)
Hierzu gehören Personen wie Jugendleiter*innen bzw. Ausbilder*innen, die regelmäßig ehren- oder nebenamtlich Angebote der Kinder- und Jugendhilfe nach Nr. 20 mit Kontakt zu Kindern und Jugendlichen bzw. Schülerinnen und Schülern haben.
Bei der Impfung ist hierzu ein Nachweisblatt vorzulegen, welches die jeweiligen Vereinsverantwortlichen direkt ausfüllen müssen – 210416 Bescheinigung § 4 Prio3 V03 (baden-wuerttemberg.de)
Für die allgemeine Kinder- und Jugendarbeit gelten zum Musikunterricht abweichende Personenzahlen. Der Landesjugendring hat hierzu eine tolle Übersicht zusammengestellt: https://www.ljrbw.de/files/downloads/JAgehtweiter/210315_%C3%9Cbersicht-CoronaVO-KJA-JSA_LJR.pdf