Aktuelle Corona-Information

aufgrund der steigenden Infektionszahlen, vor allem unter Menschen, die nicht geimpft oder genesen sind, passt die Landesregierung die Corona-Verordnung zum 16. September 2021 erneut an. Vor allem für vollständig geimpfte sowie genesene Personen entfallen die allermeisten Beschränkungen.

Der nun landesweit gültigen Stufenplan gliedert sich wie folgt:

  • In der ersten Stufe (Basisstufe) bleiben die bisherigen Regeln mit 3G in den allermeisten Bereichen bestehen.
  • Die zweite Stufe – Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 8,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 250 erreicht oder überschreitet.
  • Die dritte Stufe – Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 12,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390 erreicht oder überschreitet.

Es gelten jeweils die vom Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg veröffentlichten Zahlen.

Für uns als Spielleute- und Musikvereine ergeben sich hieraus folgende Rahmenbedingungen:

Veranstaltungen wie Proben, Konzerte, Vereinsfeste usw.:

  • Basisstufe: In geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel. Im Freien gilt die 3G-Regel, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann. Es ist ein Antigen-Schnelltest ausreichend.
  • Warnstufe: In geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel – wobei hier ein negativer PCR-Test erforderlich ist. Im Freien gilt die 3G-Regel – hier ist ein negativer Antigen-Schnelltest ausreichend.
  • Alarmstufe: In geschlossenen Räumen und im Freien gilt die 2G-Regel. Das heißt, Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, sind von der Teilnahme an der Veranstaltung ausgenommen. 
  • In allen Stufen gilt durchweg
    • Veranstaltungen bis 5.000 Teilnehmenden sind vollständig möglich. Bei Großveranstaltungen mit bis zu 25.000 Teilnehmenden sind weitere Auflagen zu beachten. Beschäftigte und sonstige Mitwirkende werden bei der Ermittlung nicht berücksichtigt.
    • Verpflichtung zum Erstellen eines Hygienekonzeptes
    • Die Kontaktdaten der Gäste müssen dokumentiert werden
    • Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Im Freien besteht lediglich Maskenpflicht, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
    • Ausgenommen von der PCR-Testpflicht (Warnstufe) bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot (Alarmstufe) sind:
      • Personen bis einschließlich 17 Jahre, Schwangere und Stillende, wie auch Personen die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der STIKO vorliegt, sind von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.
    • Für alle Personen jeden Alters mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.
    • Gremiumssitzungen wie z.B. Jahreshauptversammlungen wurden von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot ausgenommen.

Musikunterricht:

Der Musikunterricht in Vereinen ist in allen Stufen möglich. Hierbei gelten dieselben Vorgaben, wie für den Unterricht der öffentlichen Musikschulen.

  • Es ist darauf zu achten, dass Lehrkräfte, Dozenten und sonstige Unterrichtende, einen Impfnachweis, einen Genesenen Nachweis oder einen negativen Testnachweis vorlegen (3G).
  • Für Musikschüler ist nach der CoronaVO ein Schulausweis oder einer Schulbestätigung der Testnachweis ausreichend.

Info: Nach Rücksprache mit Schulverbänden ist jedoch genau diese Ausstellung von Ausweisen für die Schulen derzeit nicht leistbar. Eine entsprechende Eingabe beim Kultusministerium von den Schulverbänden liegt vor. Empfehlung dieser Eingabe, die noch keine Rechtssicherheit bedeutet, ist, dass diese Altersgruppe zum Unterricht und Probe zugelassen wird, sofern augenscheinlich ist, dass derjenige in die Schule geht.

In den kommenden Tagen erwarten wir Veröffentlichungen von weiteren fachspezifischen Details. Sobald uns diese vorliegen, würden wir diese in einem weiteren Schreiben für Euch zusammenstellen.

Eine Übersicht, die aktuelle CoronaVO wie auch die FAQ könnt ihr unter folgenden Links abrufen:

Gerne stehen wir für Euch bei Fragen in dieser sehr komplexen Thematik laufend zur Verfügung 😊