Aktuelle Corona-Information

Aufgrund der sich weiter zuspitzenden Lage haben sich Bund und Länder verständigt, die Corona-Maßnahmen nochmals zu verschärfen. Auch in Baden-Württemberg gelten ab Mittwoch, 24. November 2021, zusätzliche Einschränkungen.

Der bisherige Stufenplan mit Basis-, Warn- und Alarmstufe wird um die neue „Alarmstufe 2“ erweitert bzw. angepasst. Dies bedeutet für uns in den Spielleute- und Musikvereinen nach derzeitigem Wissensstand folgendes:

Testpflicht für Kinder / Schüler

  • Kinder ohne typische Covid-19 Symptome gelten bis einschließlich fünf Jahre oder noch nicht eingeschult als getestet.
  • Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen weiter keinen Testnachweis vorlegen und sind von den Zugangs- und Teilnahmeverboten ausgenommen.
  • Diese Ausnahme gilt jedoch nun nur noch für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre.
  • Für ältere Schülerinnen und Schülern, wie auch für Studentinnen und Studenten gelten diese Erleichterungen nicht!

Musikunterricht

  • In geschlossenen Räumen müssen auch Lehrkräfte, Dozenten und sonstige Unterrichtende, einen Impfnachweis, einen Genesenenachweis oder einen negativen Testnachweis vorlegen (3G). Hiervon ausgenommen ist der kurzfristige Aufenthalt im Innenbereich, um Schülerinnen und Schüler in die Obhut der Lehrkraft zu übergeben oder von der Lehrkraft abzuholen, soweit dies erforderlich ist.
  • Weiterhin gelten die bekannten Hygienemaßnahmen
    • In geschlossenen Räumen gilt Maskenpflicht.
    • Es ist ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen einzuhalten.
    • Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte dürfen nicht im direkten Luftstrom zueinander stehen.
    • Kein Durchblasen oder Durchpusten der Instrumente
    • Das Kondensatablassen erfolgt in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden.
    • Zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern wird die Installation einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) empfohlen.

Proben, Konzerte und Vereinsveranstaltungen

  • Bei Veranstaltungen der Breitenkultur mit Gesang, Blasmusik oder vergleichbaren Tätigkeiten mit Aerosolbelastung in geschlossenen Räumen gilt 2G+.
  • Die 2G+ Regelung gilt neben den Gästen auch für die an der Veranstaltung mitwirkenden Personen wie Musiker und Dirigenten, sofern diese nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung (hauptberuflich) tätig werden.
  • 2G+ Regelung bedeutet – genesene und geimpfte Personen müssen zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen.
  • Ab der Alarmstufe ist eine 50 Prozent Auslastung der Räumlichkeit für Besucherinnen und Besucher möglich. Es gilt eine maximale Personenobergrenze von 25.000 Personen.
  • Die Kontrollpflicht von Test-, Genesenen und Impfnachweisen müssen bei Gästen mit einem amtlichen Ausweisdokument abgeglichen werden. Die Genesenen- und Impfnachweise sind elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App vorzulegen.

Gremien-/ Vereinssitzungen

  • Bei Veranstaltungen von Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen gilt nun 3G.
  • Es besteht eine Maskenpflicht für Besucher.
  • Die Pandemiebedingte Aussetzung der Jahreshauptversammlungen wurde bis zum 31.08.2022 verlängert. Die Vorstandsmitglieder eines Vereines bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Abberufung oder bis zur Bestellung der Nachfolger im Amt.

Kirchliche Auftritte

  • Die 2G-Regelung ist vorgegeben
  • Zwischen den Musiker/-innen sind Abstände von mindestens 1,50 Meter in alle Richtungen einzuhalten. Der Abstand zwischen Dirigent/innen und den Musiker/innen muss wenigstens 2 Meter betragen.
  • Die Anzahl der Teilnehmenden richtet sich nach der Größe der Empore bzw. des Aufführungsplatzes.
  • Der Abstand zu den Gottesdienstbesuchern muss wenigstens 4 Meter betragen.
  • zusätzliche Regelung für Kinder- und Jugendliche:
    Vor dem musizieren in Gottesdiensten sind alle Teilnehmer der Kinder – und Jugendlichen einschließlich des/der Chorleiters/-in zu testen.

Weitergehende Informationen unter folgendem Link:

Gerne stehen wir für Euch bei Fragen in dieser sehr komplexen Thematik laufend zur Verfügung 😊