Um das neue Jahr wieder mit Proben starten zu können, haben wir die aktuell geltenden Vorgaben der Corona-Pandemie für Spielleute- und Musikvereine zusammengestellt.
Testpflicht für Kinder / Schüler
· Kinder ohne typische Covid-19 Symptome gelten bis einschließlich fünf Jahre oder noch nicht eingeschult als getestet. Ab dem 10. Januar 2022 wird aufgrund der Omikron-Variante auch in Kitas eine regelmäßige Testpflicht eingeführt.
· Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen weiter keinen Testnachweis vorlegen und sind von den Zugangs- und Teilnahmeverboten ausgenommen. In den Ferienzeiten ist jedoch die Vorlage eines tagesaktuellen Tests auch für diese Personengruppe erforderlich. Die aufgeführten Regelungen gelten für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre.
Musikunterricht
· In geschlossenen Räumen müssen auch Lehrkräfte, Dozenten und sonstige Unterrichtende, einen Impfnachweis, einen Genesenenachweis oder einen negativen Testnachweis vorlegen (3G). Hiervon ausgenommen ist der kurzfristige Aufenthalt im Innenbereich, um Schülerinnen und Schüler in die Obhut der Lehrkraft zu übergeben oder von der Lehrkraft abzuholen, soweit dies erforderlich ist.
· Weiterhin gelten die bekannten Hygienemaßnahmen
o In geschlossenen Räumen gilt FFP2-Maskenpflicht.
o Es ist ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen einzuhalten.
o Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte dürfen nicht im direkten Luftstrom zueinander stehen.
o Kein Durchblasen oder Durchpusten der Instrumente.
o Das Kondensatablassen erfolgt in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden.
o Zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern wird die Installation einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) empfohlen.
Proben, Konzerte und Vereinsveranstaltungen
- Für Proben, Konzerte und Vereinsveranstaltungen gilt weiterhin 2G+.
- Bei Veranstaltungen sind höchstens 50% der zugelassenen Kapazität erlaubt. Neu ist die Obergrenze von 500 Besucher/innen in der Alarmstufe II (bisher 750). Mitwirkende werden nicht mitgezählt. Veranstalter sollen im Hygienekonzept die Umsetzung der Abstandsempfehlung von 1,5 Metern ausdrücklich darstellen.
- Als Testnachweis können Bürgertests unter Aufsicht oder Angebote von Arbeitgeber, Schulen und Testzentren genutzt werden (Antigen-Schnelltests max. 24 Stunden alt, PCR-Tests max. 48 Stunden alt vor Beginn der Veranstaltung).
- Neu gefasst wurden die Ausnahmen von der Testpflicht. Ausgenommen sind jetzt nur noch:
- Personen mit einer Auffrischungsimpfung (Booster),
- Geimpfte, wenn der Nachweis einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als drei Monate zurückliegt (bisher sechs Monate),
- Genesene, deren Infektion nachweislich maximal drei Monate zurückliegt (bisher sechs Monate).
- Personen, für die keine Empfehlung der STIKO zur Auffrischimpfung vorliegt. Das betrifft Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel.
- Schüler/innen unter 18 Jahren, die an den regelmäßigen Schultestungen teilnehmen, gelten als getestet und dürfen an Proben und Konzerten teilnehmen. In den Ferienzeiten ist die Vorlage eines tagesaktuellen Tests auch für diese Personengruppe erforderlich.
- Für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der STIKO besteht (Kinder bis einschließlich 11 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel), genügt ein Antigentest.
- Maskenpflicht in Innenräumen: Medizinische Masken sind nicht mehr ausreichend, es gilt das Tragen einer FFP2-Maske.
Gremien-/ Vereinssitzungen
- Bei Veranstaltungen von Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen gilt 3G.
· Es besteht eine FFP2-Maskenpflicht für Besucher.
· Die Pandemiebedingte Aussetzung der Jahreshauptversammlungen wurde bis zum 31.08.2022 verlängert. Die Vorstandsmitglieder eines Vereines bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Abberufung oder bis zur Bestellung der Nachfolger im Amt.
Kirchliche Auftritte
· Die 2G+-Regelung ist vorgegeben
· Zwischen den Musiker/-innen sind Abstände von mindestens 1,50 Meter in alle Richtungen einzuhalten. Der Abstand zwischen Dirigent/innen und den Musiker/innen muss wenigstens 2 Meter betragen.
· Die Anzahl der Teilnehmenden richtet sich nach der Größe der Empore bzw. des Aufführungsplatzes.
· Der Abstand zu den Gottesdienstbesuchern muss wenigstens 4 Meter betragen.
Weitergehende Informationen unter folgendem Link:
- https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-schule
- https://amt-fuer-kirchenmusik.de/
Weitere Details, wie auch Änderungen können in den kommenden Tagen noch folgen. Wir halten Euch hierzu gerne auf dem Laufenden und stehen für weitere Fragen in dieser sehr komplexen Thematik zur Verfügung 😊