Aktuelle Info Musikunterricht – Corona Situation

Fast etwas unverhofft wurde an Christi Himmelfahrt per Verordnung für die Musikschulen wie auch freien Musikschulen der Unterricht für Blasmusikinstrumente ab dem 22. Mai 2020 wieder zugelassen. Vom Landratsamt wurde inzwischen bestätigt, dass laut dem „Masterplan Kultur BW“ des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst BW diese Lockerungen der Regelungen im Umgang mit COVID-19 Virus unmittelbar auch für den vereinsgetragenen Unterricht gelten.

Mit dieser Erlaubnis sind für uns jedoch einige wichtige Vorgaben verknüpft:

  • Der Unterricht an Blasinstrumenten ist als Einzelunterricht oder in Gruppen von maximal fünf Personen erlaubt.
  • Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs ist die Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes:
  • bei Unterricht nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 muss während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden Gruppenunterricht muss hierfür eine Raumfläche von mindestens 10 Quadratmetern zur Verfügung stehen
  • bei Unterricht ist zu gewährleisten, dass
    • Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte nicht im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen; empfohlen wird die Installation einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) zwischen jeder Schülerin bzw. jedem Schüler und der Lehrkraft,
    • kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet,
    • häufiges Speichelablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und
    • Speichelreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden;
  • die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssen
  • ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden;
  • alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet werden;
  • die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen; Handkontaktflächen müssen regelmäßig, nach Möglichkeit mehrmals täglich, mit einem geeigneten Reinigungsmittel gereinigt oder desinfiziert werden;
  • Instrumente, Mundstücke und Schlägel, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen dürfen während des Unterrichts nicht durch Unterrichtende und Schülerinnen und Schüler gemeinsam genutzt werden; Unterrichtende verwenden eigene oder von der Einrichtung zur Verfügung gestellte Instrumente, Schlägel, Mundstücke und Werkzeuge;
  • von den Schülerinnen und Schülern verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen müssen vor der Weitergabe an eine andere Schülerin oder einen anderen Schüler mit einem geeigneten Reinigungsmittel gereinigt oder desinfiziert werden; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden;
  • der Unterrichtsbeginn soll möglichst versetzt erfolgen.
  • der Betreiber hat für jede Unterrichtseinheit eine Person zu bestimmen, die für die Einhaltung der genannten Regeln verantwortlich ist.
  • der Betreiber hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgenden Daten bei den Schülerinnen und Schüler zu erheben und zu speichern, sofern diese Daten nicht bereits vorliegen:
  • Name und Vorname der Schülerin oder des Schülers,
  • Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs, und
  • Telefonnummer oder Adresse der Schülerin oder des Schülers.
  • die Schülerinnen und Schüler dürfen die Einrichtung nur besuchen, wenn sie die Daten dem Betreiber vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind vom Betreiber vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

Weitere Infos wie auch den kompletten Text zur Verordnung könnt Ihr auf der Homepage des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport unterfolgendem Link finden Verordnung über die Wiederaufnahme des Betriebs von Musikschulen und Jugendkunstschulen